Die Gesamtbaufläche der Werkstätten Nr. 2 und Nr. 3 beträgt 81474,43 Quadratmeter.
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Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Bedingungen zu erfüllen.